Gemäß § 23 BORA haben Anwälte erhaltene Honorarvorschüsse spätestens mit Beendigung des Mandats unverzüglich abzurechnen und etwaige Guthaben an den Mandanten auszukehren. Dem Mandanten steht insofern aus §§ 675, 667 BGB ein Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses zu, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Der BGH (Urt. v. 16.12.2021 – IX ZR 81/21, ZAP EN-Nr. 181/2022 [Ls.] m. Anm. Hansens, ZfS 2022, 280; Juretzek, DStR 2022, 798; Karadag, NJW-aktuell 11/2022, 17; Kittner, GWR 2022, 2022, 96; Leuering, NJW-Spezial 2022, 111; Temming, LMK 2022, 810451; Wackerbarth, EWiR 2022, 165) hat nunmehr klargestellt, dass der Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Vorschüsse zwar noch nicht mit dem Abschluss des Anwaltsvertrags, aber aufschiebend bedingt schon mit der Leistung des Vorschusses entsteht. Denn es steht von Anfang an fest, dass der Mandant die Auskehr verlangen kann, soweit der Vorschuss – entgegen den Erwartungen (vgl. § 9 RVG) – nicht zur Befriedigung des Vergütungsanspruchs benötigt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Rechtsschutzversicherung die ehemaligen Gesellschafter einer zwischenzeitlich aufgelösten Anwaltssozietät aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin (§ 86 VVG) auf Rückzahlung verklagt. Die Beklagten konnten sich nicht auf eine Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft berufen, weil die für Gesellschafter einer aufgelösten GbR geltende Sonderverjährung (§ 159 Abs. 1 HGB, § 739 Abs. 1 BGB i.d.F. des MoPeG) fünf Jahre beträgt, selbst wenn die Frist für die Verjährung der Gesellschaftsschuld kürzer ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Sonderverjährung erst nach Verjährung der Gesellschaftsschuld (drei Jahre, vgl. §§ 195, 199 BGB) abläuft, sofern sie nur zuvor (durch Klageerhebung) wirksam gehemmt wurde.

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