Der zu leistende Kapitalbetrag ist auch nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2021, 1112 m. Anm. Borth) so zu erhöhen, dass im Verhältnis zum Ausgleich im Wege der internen Teilung höchstens eine Abweichung der erzielbaren Rente aus dem begründeten Anrecht i.H.v. 10 % auftritt.

Setzt das Familiengericht zur Vermeidung von verfassungswidrigen Transferverlusten einen Zuschlag zum Ausgleichswert fest, ist dieser Zuschlag in der Beschlussfassung als solcher zu bezeichnen (BGH, FamRZ 2021, 1103).

 

Hinweis:

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2021, 1111 m. krit. Anm. Borth) besteht kein Anspruch des Versorgungsträgers auf Erstattung der Kosten für die ergänzende Auskunft im Hinblick auf dessen Mitwirkungspflicht gem. § 220 Abs. 4 FamFG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge