Leitsatz (amtlich)

Ein - durch Vereinbarung der beteiligten Ehegatten der Höhe nach festgelegter - an den Zielversorgungsträger im Wege der externen Teilung zu zahlender Kapitalbetrag ist nicht zu verzinsen.

 

Verfahrensgang

AG Emmendingen (Beschluss vom 21.11.2011; Aktenzeichen 1 F 63/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.01.2013; Aktenzeichen XII ZB 515/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziff. 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 21.11.2011 (1 F 63/11) hinsichtlich Ziff. 2 Abs. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Victoria Lebensversicherung AG wird - bezogen auf den 28.2.2011 - im Wege der externen Teilung zugunsten des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ein Anrecht i.H.v. 1.728 EUR begründet.

Die Victoria Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zu der unter der Verwaltungsnummer ... geführten Versorgungsanwartschaft des Antragstellers zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte Ziff. 1.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.740 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin.

Die am 6.9.1991 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde mit Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 21.11.2011 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, indem das Anrecht des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziff. 1) sowie das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte Ziff. 2) jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen wurden. Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine private Altersversorgung bei der Victoria Lebensversicherung AG - Versicherungsnummer ... - (Beteiligte Ziff. 4) wurde angeordnet, dass zugunsten des Antragstellers der Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung i.H.v. 1.728 EUR durchzuführen und dieser Betrag an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziff. 1) als Zielversorgungsträger zu zahlen ist. Dieser Regelung lag die in der mündlichen Verhandlung zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung zugrunde, dass der Antragsteller auf den Ausgleich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Victoria Lebensversicherung AG verzichtet hat, soweit der Ausgleich 1.728 EUR übersteigen würde. Im Übrigen wurde der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Auf die Entscheidung des Familiengerichts Emmendingen wird verwiesen.

Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte Ziff. 3) wurde das Versorgungsausgleichsverfahren mit Beschluss vom 25.10.2011 (teilweise) abgetrennt.

Die Beteiligte Ziff. 1, die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, hat als Zielversorgungsträgerin des Antragstellers gegen Ziff. 2 Abs. 3 des - ihr am 24.11.2011 zugestellten - Beschlusses mit am 5.12.2011 beim AG Emmendingen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der von der Victoria Lebensversicherung AG, der Versorgungsträgerin der privaten Altersvorsorge der Antragsgegnerin, im Wege der externen Teilung zu zahlende Betrag i.H.v. 1.728 EUR für den Zeitraum vom 1.3.2011 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses von 4 % zu verzinsen sei.

Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziff. 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung - hier des Zielversorgungsträgers - bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den externen Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine private Altersversorgung bei der Victoria Lebensversicherung AG vor (BGH FamRZ 2011, 547; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rz. 1163, 1214).

Die übrigen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind durch die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 nicht betroffen. Die Entscheidung des Familiengerichts ist somit bezüglich Ziff. 2 Abs. 1, 2 und 4 rechtskräftig.

2. Zugunsten des Antragstellers ist im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten Ziff...

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