Wie die Rechtsprechung bereits mehrfach klargestellt hat, kommt es für die Zulassung zur Syndikusanwaltschaft auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Anwaltskammer konkret ausgeübte Tätigkeit an. Der Anwaltssenat hatte aber 2020 die Auffassung vertreten, dass es im Klageverfahren keine Rolle spiele, wenn das entsprechende Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden sei (Urt. v. 2.11.2020 – AnwZ [Brfg] 24/19). Liegen die Voraussetzungen für eine von der RAK abgelehnte Zulassung vor, ist diese danach auch dann noch – für die dem Zulassungsantrag zugrunde liegende Tätigkeit und den betroffenen Zeitraum – zu erteilen, wenn die Verpflichtung der RAK zur Zulassung erst im Verlauf des den Ablehnungsbescheid betreffenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt wird und zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Tätigkeit bereits beendet ist. Demgegenüber hatte der AGH Schleswig-Holstein nun einen Fall entscheiden, in dem das Arbeitsverhältnis schon vor einer Entscheidung der RAK geendet hatte. Der Senat entschied nachvollziehbar, dass eine rückwirkende Zulassung unter Berufung auf eine in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit ausscheide (AGH Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.6.2021 – 2 AGH 4/18, BRAK-Mitt. 2021, 323 ff.). Denn allenfalls kann aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein Zulassungsanspruch vormals bestand und die Zulassung als Syndikusanwalt erteilt worden wäre, gegeben sein. Dahinter steht, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) an diese Feststellung gebunden wäre und den Arbeitnehmer (auch ohne tatsächliche Zulassung) für den entsprechenden Zeitraum von der Versicherungspflicht befreien müsste.

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