Als unzulässige Rechtsdienstleistung hat der BGH dagegen die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin angesehen (BGH, Urt. v. 11.2.2021 – I ZR 227/19, ZAP EN-Nr. 236/2021 [Ls.] m. zust. Anm. Jost LMK 2021, 808837). Rechtsberatungsbefugnisse der Architektin seien weder aus § 1 Abs. 5 Architektengesetz Rheinland-Pfalz noch aus der HOAI noch aus §§ 631 Abs. 1, 650p BGB herzuleiten. Zudem könne sich die Architektin auch nicht auf § 5 RDG berufen, da die beanstandete Tätigkeit nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten gehöre. Zwar komme ein Architekt in vielfacher Hinsicht mit Rechtsdienstleistungen in Berührungen (dazu allg. Deckenbrock/Henssler in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 2 Rn 45 ff.). Eine Vertretung des Bauherrn im Rahmen gerichtlicher Vorverfahren gehe aber über die typischerweise mit der beratenden Rolle des Architekten verbundenen Aufgaben hinaus. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens seien im Widerspruchsverfahren i.d.R. qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grds. nur bei Anwälten vorausgesetzt werden können, unabdingbar. Erforderlich sind nach Auffassung des I. Zivilsenats nicht nur die Kenntnis bautechnischer und baurechtlicher Vorschriften, sondern auch die Beherrschung des übrigen öffentlichen Rechts und des Verwaltungsprozessrechts, mit dem ein Architekt regelmäßig nicht hinreichend vertraut sei und auch nicht sein könne. Mit einem Rechtsberater des Bauherrn sei der Architekt nämlich gerade nicht gleichzusetzen.

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