Bereits die beiden letzten Ausgaben des Berufsrechtsreports hatten zur Zulässigkeit sog. Rechtsdokumentengeneratoren berichtet (Deckenbrock/Markworth ZAP 2020, 7, 23 f. und ZAP 2021, 9, 27 f.): Während das LG Köln (Urt. v. 8.10.2019 – 33 O 35/19) auf die Klage einer Rechtsanwaltskammer einen von einem Verlag betriebenen "Generator", bei dem mithilfe eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Rechtsdokumente zusammengestellt werden, als unerlaubte Rechtsdienstleistung qualifizierte, sah das OLG Köln (Urt. v. 19.6.2020 – 6 U 263/19) keinen Verstoß gegen das RDG als gegeben an. Der BGH (Urt. v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, ZAP EN-Nr. 58/2022 [Ls.] m. zust. Anm. Thole NJW 2021, 3129) schloss sich nun der Sichtweise der Berufungsinstanz an. Bei der softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments handele es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG, weil die derartige Erzeugung eines Vertragsentwurfs nicht auf der Grundlage eines von einer bestimmten Person unterbreiteten konkreten Sachverhalts erfolge. Denn das vom beklagten Verlag verwendete Computerprogramm sei nicht auf einen individuellen realen Fall zugeschnitten, sondern erfasse allgemeine Sachverhalte mit üblicherweise auftretenden Fragen, zu denen Antworten in Form von standardisierten Vertragsklauseln und Textbausteinen vorab entwickelt worden seien. Dabei mag sie die Programmierung der Software darauf ausgerichtet haben, durch ein umfangreiches und detailliertes Frage-Antwort-System möglichst alle typischen und in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen vorwegzunehmen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei der Vielzahl möglicher Kombinationen von Textbausteinen um Lösungen für fiktive Einzelfälle eines unbestimmten Personenkreises handelt. Plastisch lässt sich festhalten, dass bei einem Vertragsgenerator nicht der Vertragsentwurf dem konkreten Fall, sondern der konkrete Fall dem (vorgefertigten) Vertragsentwurf zugeordnet wird (Thole NJW 2021, 3129). Im Ergebnis unterscheidet sich der Vertragsdokumentengenerator daher nicht von einem detaillierten Formularhandbuch, in dem den Lesern für gewisse Sachverhaltskonstellationen bestimmte Vertragsklauseln empfohlen werden (s. bereits Deckenbrock AnwBl Online 2020, 178, 179).

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