Nach § 569 Abs. 2 BGB kann der Vermieter bei Störung des Hausfriedens durch den Mieter kündigen. Hausfrieden bedeutet nicht Hausordnung. Nicht jede Nichtbeachtung der Hausordnung stellt also zugleich eine Störung des Hausfriedens dar. Der Hausfrieden verlangt eine gegenseitige Rücksichtnahme. Das gilt für den Mieter ebenso wie für den Vermieter. Der Mieter eines Einfamilienhauses kann aber den Hausfrieden nicht stören, da er der einzige Hausbewohner ist. Bei Personenmehrheiten kann nicht nur dem Störer gekündigt werden. Wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses kann und muss allen Mietern oder Vermietern gekündigt werden.

Die fristlose Kündigung des Mietvertrags ist wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens gem. § 569 Abs. 2 BGB zulässig, wenn der Mieter die Nachtruhe der Mietmieter in einem Mehrfamilienhaus durch lautes Telefonieren und Türenschlagen stört, er Mitmieter bedroht und zudem die Corona-Abstandsregelungen im Treppenhaus nicht einhält (AG Frankfurt MietRB 2020, 199). Ebenso wurde als Störung des Hausfriedens angesehen die Haltung eines Kampfhundes in der Wohnung (AG Spandau GE 2002, 670) oder die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in der Wohnung und vollständige Überlassung der Wohnung an die erwachsenen Kinder (LG Frankfurt WuM 2002, 92). Bei der nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter müssen die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes gegeneinander abgewogen werden. Bei einem verhaltensauffälligen Mieter ist in die Abwägung mit einzubeziehen, ob dieser aufgrund der bestehenden Erkrankung keine Steuerungsfähigkeit hat (AG Peine DWW 2019, 294).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge