Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)Der Mieter ist nicht berechtigt, die geräumte Mietwohnung seinen erwachsenen Kindern als Lebensmittelpunkt zu überlassen, nachdem er den eigenen Lebensmittelpunkt und überwiegenden Aufenthalt in das (überseeische) Ausland verlegt hat.

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.06.1999; Aktenzeichen 33 C 4261/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.06.1999 (Az.: 33 C 4261/98 – 31) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 30.04.2000 eingeräumt.

 

Gründe

Die Beklagten zu 1) und 2) haben ab 01.04.1968 eine Wohnung gemietet, die die Klägerin am 26.06.1997 zu Eigentum erworben hat; der Beklagte zu 3) ist der Sohn der Beklagten und lebt ebenfalls in dieser Wohnung. Mit Schreiben vom 16.10. und 12.11.1998 ließ die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2000 kündigen mit der Begründung, die Beklagten zu 1) und 2) hätten ihren Lebensmittelpunkt nach Mexiko verlegt und die Wohnung unerlaubt dem Beklagten zu 3) überlassen. Eine entsprechende Abmahnung war am 7.8.1998 erfolgt.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Räumungsklage und der zusätzlichen Klage auf Zahlung einer erhöhten Nutzungsentschädigung stattgegeben.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

Sie bestreiten eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts aus der streitgegenständlichen Wohnung heraus und meinen, keinen kündigungsrelevanten Vertragsverstoß begangen zu haben.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Beklagten sind gemäß § 556 Absatz 1 und Absatz 3 BGB zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet. Das zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und der Klägerin bestehende Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung vom 16.10.1998 beendet worden.

Die Klägerin war gemäß § 553 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Denn die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Mietnutzung der Wohnung aufgegeben und die Nutzung dieser Wohnung unerlaubt dem Beklagten zu 3) vollständig eingeräumt.

Beides zusammengenommen ergibt hier den Grund zur fristlosen Kündigung.

Die Beklagten bestreiten, ihren Lebensmittelpunkt aus der streitgegenständlichen Wohnung heraus verlegt zu haben. Der unstreitige Sachverhalt spricht jedoch dafür, daß die Beklagte zu 1) ihren Lebensmittelpunkt nach Mexiko verlegt hat und daß der Beklagte zu 2) jedenfalls seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte zu 1) die überwiegende Zeit des Jahres in Mexiko verbringt. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Dezember 1999 in Verbindung mit den von ihr angeforderten Urkunden, nämlich den Reisedokumenten. Daraus läßt sich entnehmen, daß sich die Beklagte zu 1) von den 12 Monaten eines Jahres rund 8 Monate in Mexiko aufhält. Dies allein mag für die Verlegung eines Lebensmittelpunkts nicht ausreichen. Denn die Beklagte zu 1) hat durchaus zu Recht darauf verwiesen, daß ein Mieter nicht verpflichtet ist, das ganze Jahr über in der Mietwohnung zu verbringen.

Jedoch ergeben sich weitere Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte ihren Lebensmittelpunkt in Mexiko hat. Sie trägt selbst vor, daß sie nunmehr Rentnerin ist, so daß es auf die Frage des Arbeits- oder Dienstverhältnisses in Frankfurt am Main zu verschiedenen Zeitungen nicht ankommt. Jedoch ist ferner zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte zu 1) in Mexiko beruflich tätig ist, und zwar im Rahmen einer freiberuflichen gelegentlichen Tätigkeit für eine Zeitschrift, für die sie Fotografien anfertigt, die in dieser Zeitschrift veröffentlicht werden. Zusätzlich ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte zu 1) in Mexiko ein Haus besitzt, und zwar nicht nur als Mieterin, sondern als Inhaberin eines dort zulässigen dinglichen Rechts. Ferner ist sie dort Inhaberin eines PKW und eines auf sie lautenden Telefonanschlusses.

Aus diesen Elementen zusammengenommen:

Zeitlich überwiegender Aufenthalt in Mexiko, zeitweilige berufliche Tätigkeit in Mexiko, Inhaberin eines dinglichen Nutzungsrechts an einem Haus in Mexiko, Inhaberin eines PKW und Telefonanschlusses, ergibt sich, daß die Beklagte zu 1) ihren Lebensmittelpunkt von Frankfurt am Main nach Mexiko verlegt hat. Denn diese Elemente stellen Merkmale dar, die den Inhalt eines Lebens für eine Person ganz wesentlich bestimmen, nämlich Ort, Zeit und berufliche Tätigkeit. Angesichts dieser unstreitigen Merkmale bedurfte es keiner Beweisaufnahme, so daß die entsprechenden Rügen der Beklagten gegenüber dem erstinstan...

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