(LG Kleve, Beschl. v. 29.12.2020 – 120 Qs 93/20) • Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Kauf von Rauschgift kommt es bei der Berechnung der "nicht geringen Menge" auf das Vertragsangebot an, das sich i.d.R. auf eine zumindest durchschnittliche Qualität und nicht auf die später verabredungswidrig gelieferte geringe Qualität bezieht. Marihuana durchschnittlicher Qualität hat 5–8 % THC, zumindest jedoch 4 % Wirkstoffgehalt.

ZAP EN-Nr. 84/2021

ZAP F. 1, S. 127–127

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