Was unter Textform i.S.d. Gesetzes zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition in § 126b BGB. Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Ein Hinweis darauf, dass die Erklärung nicht unterschrieben ist und auch nicht unterschrieben werden muss, ist für die Wirksamkeit der Erklärung unerheblich (BGH WuM 2014, 612). Bei einer Erklärung, die in Textform abgegeben wird, ist nicht erforderlich, den für die juristische Person tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich zu benennen; vielmehr genügt die Angabe des Namens der juristischen Person (BGH WuM 2014, 612).

Möglich ist hier also die Kündigung mittels Telefax oder per E-Mail.

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