Mietvertragspartei sind hier zunächst all die Personen, die im Kopf des Vertrags als Mieter oder Vermieter aufgeführt sind und die den Vertrag auch unterzeichnet haben. Bei Eheleuten genügt es dabei, wenn diese im Kopf des Vertrags als "Eheleute" oder "Herr und Frau" bezeichnet sind. Die Angabe des Vornamens ist nicht zwingend erforderlich. Unklarheiten können bei der Vermietung von und an Eheleute(n) auftreten, wenn die Angaben im Mietvertragskopf nicht identisch sind mit den Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben. Da dieses Phänomen häufiger auf Mieterseite vorkommt, s. dazu unten unter II 2 a.

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