1. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

§ 164 Abs. 1 S. 6 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber die genannten Vertretungen nach § 176 SGB IX, also insb. den Betriebsrat (BR), ebenso wie Personalrat im öffentlichen Dienst und Mitarbeitervertretung in kirchlichen Einrichtungen bei der Prüfung der Beschäftigungsmöglichkeiten von schwerbehinderten Menschen zu beteiligen.

Die Prüfung von Beschäftigungsmöglichkeiten von schwerbehinderten Menschen stellt eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG dar. Dem BR ist jedenfalls das vollständige Anforderungsprofil, Angaben zur Arbeitsbelastung sowie die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG mitzuteilen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht oder nicht vollständig, besteht für den BR nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht (vgl. Düwell LPK-SGB IX zu § 164 Rn 165; Fabricius juris-PK SGB IX zu § 164 Rn 17).

Bei der Organisation der Personalauswahl im engeren Sinne ist der Arbeitgeber verpflichtet nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX den BR umfassend und sofort über den Eingang von Vermittlungsvorschlägen durch die BA für Arbeit und eingehende Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu unterrichten. Ein Sammeln mehrerer Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und eine gemeinsame Weiterleitung an den BR "im Paket" ist nicht zulässig (vgl. Düwell LPK-SGB IX zu § 164 Rn 144).

Nach § 164 Abs. 1 S. 7–9 SGB IX besteht eine umfassende Erörterungspflicht für diejenigen Arbeitgeber mit dem BR, die die Mindestbeschäftigungspflicht nicht erfüllen.

Nach § 93 BetrVG kann der BR eine betriebsinterne Ausschreibung verlangen. Allerdings besteht kein erzwingbares Recht hinsichtlich Form und Inhalt von Stellenausschreibungen, sodass es empfehlenswert ist, hinsichtlich Ausschreibungsmodalitäten eine freiwillige Betriebsvereinbarung zu schließen.

Ergänzend sei noch auf das Recht zur Unterrichtung bei Maßnahmen der allgemeinen Personalplanung nach § 92 BetrVG hingewiesen. In diesem Zusammenhang kann der BR darauf hinwirken, dass u.a. Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung von schwerbehinderten Menschen ergriffen werden.

Bei Maßnahmen zur beruflichen Bildung sowie Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung nach § 164 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB IX hat der BR gem. § 98 Abs. 3 BetrVG ein qualifiziertes Mitbestimmungsrecht dergestalt, dass er konkret ein namentliches Vorschlagsrecht für Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme besitzt (vgl. Düwell LPK-SGB IX zu § 164 Rn 196). Gemäß § 98 Abs. 6 BetrVG gilt dies auch für sonstige innerbetriebliche Maßnahmen.

2. Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Hinsichtlich der Beteiligung der SBV kann auf die Ausführungen unter 5 a verwiesen werden mit der Maßgabe, dass die Beteiligung der SBV unmittelbar über die Regelung des § 178 Abs. 2 SGB IX stattfindet (vgl. BAG, Urt. v. 15.2.2005 – 9 AZR 635/03; Fabricius juris-PK SGB IX zu § 164 Rn 16). Bei Verstößen gegen die umfassende Unterrichtungspflicht hat die SBV die Möglichkeit, die Durchführung oder Vollziehung der betreffenden Maßnahme aussetzen zu lassen, um die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachholen zu können.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es auch zu den Aufgaben der SBV gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX gehört, Teilhaberechte von schwerbehinderten Menschen zu realisieren, insb. Anträge zu stellen. Zu den Aufgaben der SBV gehört es auch allgemein, Beschäftigte darin zu unterstützen, Anträge zur Feststellung einer Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen ebenso wie Anträge auf Gleichstellung bei der zuständigen BA für Arbeit.

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