Nach längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit ist ein Arbeitnehmer oftmals nur in der Lage, seine Arbeitsleistung unter geänderten Arbeitsbedingungen zu erbringen. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V/§ 44 SGB IX wird der Arbeitnehmer langsam wieder an sein volles Leistungsvermögen herangeführt, indem die Arbeitsbelastung i.d.R. über mehrere Wochen hinweg stundenweise gesteigert wird. Während der stufenweisen Wiedereingliederung erhält ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer i.d.R. weiter Krankengeld. Ein solches Wiedereingliederungsverhältnis hat nichts mit dem eigentlichen Arbeitsverhältnis zu tun, sondern stellt nach herrschender Meinung ein Vertragsverhältnis sui generis dar. Dabei muss sich der Arbeitgeber nicht auf ein solches Wiedereingliederungsverhältnis einlassen; er kann die Zustimmung verweigern, denn es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit.

Anders ist dies jedoch bei schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern. Hier hat das BAG entschieden, dass ein Beschäftigungsanspruch i.S.d. Wiedereingliederung besteht, wenn ein solcher Arbeitnehmer zuvor arbeitsunfähig erkrankt war und nach ärztlicher Empfehlung stufenweise seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann und soll (vgl. BAG, Urt. v. 13.6.2006 – 9 AZR 229/05, NZA 2007, 91). In solchen Fällen besteht eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dem schwerbehinderten Menschen erneut die Teilhabe am Arbeitsleben durch stufenweise Wiedereingliederung zu ermöglichen.

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