Die behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten nach § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX (i.V.m. § 3a ArbStättV barrierefreie Gestaltung) und Ausstattung mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen betrifft nicht nur den jeweiligen Einzelarbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen, sondern das gesamte Arbeitsumfeld wie Zugänge zu Gebäuden, Türen und Fenster, Aufzüge, Toiletten, Duschen und Umkleideräume, Pausen- und andere Sozialräume, Fluchtwege und Notausgänge, Parkplätze, Zugang zur Kantine etc. (Fabricius juris-PK SGB IX zu § 164 Rn 73/74).

Beispiele:

  • Handlauf (beidseits) an Treppen,
  • blindengerechte Beschriftung und Markierung,
  • Errichtung von stufenlosen Rampen an Zugängen
  • automatische Türöffner,
  • höhenverstellbare Schreibtische,
  • Bürostühle für mobiles Sitzen/Stehhilfen,
  • Hebe- und Greifhilfen,
  • angepasste IT-Hard- und Software z.B. für Sehbehinderte und bewegungseingeschränkte Menschen,
  • Einrichtung und Zuweisung von Parkflächen in Eingangsnähe.

Die behinderungsgerechte Gestaltung eines Arbeitsplatzes bezieht sich auch auf die Arbeitsorganisation und die Gestaltung von Arbeitszeit und Schichtmodellen.

Beispiele:

  • Herausnahme aus der Nachtschicht (attestierte Nachtschichtuntauglichkeit),
  • Begrenzung der Schichtzeiten (z.B. Arbeiten nur im Korridor von 8 Uhr bis 20 Uhr),
  • abweichende Pausenregelung (längere, häufigere Pausen),
  • keine Akkordarbeit,
  • keine Arbeit in Reinräumen,
  • keine Arbeit an Maschinen mit erhöhter Unfallgefahr für schwerbehinderte Menschen,
  • Stellung eines Gebärdendolmetschers für Meetings.

Die genannten Ansprüche sind ebenfalls Individualansprüche des schwerbehinderten Menschen und damit einklagbar. Zur Begründung empfiehlt sich für den schwerbehinderten Menschen ein entsprechendes Attest des behandelnden Facharztes oder des Betriebsarztes.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung der o.g. Maßnahmen die Integrationsämter und die BA f. Arbeit unterstützen durch Beratung und finanzielle Hilfen.

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