(BGH, Beschl. v. 22.11.2018 – IX ZB 14/18) • Ein Insolvenzverwalter, der zum Nachteil der Masse eine strafbare Untreue begeht, um sich oder einen nahen Angehörigen zu bereichern, handelt regelmäßig in besonders schwerem Maß verwerflich und verwirkt i.d.R. seinen Anspruch auf Vergütung. Hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt, ist er mit seinem Anspruch auf Vergütung insgesamt ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung erstreckt sich regelmäßig auch auf die vom Insolvenzverwalter als Pauschsatz geltend gemachten Auslagen. Hinweis: Ein Ausschluss der Vergütung kommt bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Es genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht.

ZAP EN-Nr. 88/2019

ZAP F. 1, S. 137–137

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