Der Verteidiger muss bei der Begründung seiner Rechtsbehelfe den unterschiedlichen Prüfungsumfang für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einerseits und für die Revision andererseits berücksichtigen. Mit der Revision kann nur die Verletzung des § 329 StPO geltend gemacht werden, also z.B., dass das Gericht nicht alle erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrunde gelegt oder dass es den Rechtsbegriff der "genügenden Entschuldigung" verkannt hat (zu Einzelheiten s. Meyer-Goßner/Schmitt, § 329 Rn 48 m.w.N.; OLG Hamm StV 1997, 346; LG Potsdam VRS 130, 122). Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag richtet sich der Verteidiger gegen die "Versäumung der "Berufungshauptverhandlung" oder der "Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins"."

 

Hinweis:

Nur mit dem Antrag kann der Verteidiger daher nachträglich neue (!) Entschuldigungsgründe geltend machen (KG NStZ-RR 2006, 183 m.w.N.; OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Hamm wistra 2008, 40; zum Umfang der erforderlichen Darlegungen s. obige Rspr.-Nachw.).

Der Verteidiger kann daher zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs keine Gründe, die dem Berufungsgericht bereits bekannt waren, wiederholen (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368 f.; OLG München NStZ 1988, 377; LG Dresden StRR 2015, 443 [Ls.]; LG Potsdam VRS 130, 122 [für Bußgeldverfahren]). Etwas anderes gilt, wenn das Berufungsgericht im Verwerfungsurteil lediglich Vermutungen über die Entschuldigungsgründe angestellt hat (KG a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn mit dem Wiedereinsetzungsantrag weitere Tatsachen vorgetragen werden, die den bisherigen – vom Tatgericht bereits gewürdigten – Entschuldigungsgrund ergänzen, verdeutlichen und glaubhaft machen sollen (LG Potsdam a.a.O.).

 

Hinweis:

Der Verteidiger muss die Wiedereinsetzung ausdrücklich beantragen. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen scheidet bei der Versäumung der Hauptverhandlung aus (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 314).

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