(BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 389/16) • Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet. Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig. Hinweis: Nach Ansicht des BGH ist das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (s. auch BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003 – 1 BvR 1493/96).

ZAP EN-Nr. 66/2018

ZAP F. 1, S. 115–115

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