Leitsatz des Bearbeiters:

Ein GmbH-Gesellschafter darf einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Anwalt in der Gesellschafterversammlung auch ohne entsprechende Satzungsregelung als Berater/Beistand hinzuziehen (und dies notfalls auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen), wenn sein Beratungsinteresse unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, der Struktur der Gesellschaft und der Bedeutung des Beschlussgegenstands das Interesse der übrigen Gesellschafter, "unter sich" zu bleiben, überwiegt.

OLG Dresden, Urt. v. 25.8.2016 – 8 U 347/16, ZAP EN-Nr. 61/2017

Bearbeiter: Rechtsanwalt Mark T. Singer, Neuss

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