(BGH, Urt. v. 5.10.2016 – VIII ZR 222/15) • Eine in den AGB eines Mietvertrags enthaltene Klausel, die bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt, ist, wenn dem Mieter gleichzeitig die Kündigung des Mietverhältnisses bei mehrfach verspäteter Mietzahlung angekündigt wird, unwirksam. Eine solche Regelung bürdet dem Mieter das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung auf. Die Klauselbestimmung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie dem Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen verspäteter Mietzahlungen auch in Fällen ermöglicht, in denen die Verzögerung nicht vom Mieter, sondern von Zahlungsdienstleistern zu verantworten ist. Hinweis: Eine Miete ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es – wie der Senat in vorliegender Entscheidung deutlich klargestellt hat – nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Vielmehr genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt hat und sein Konto ausreichend gedeckt ist. Eine davon abweichende Regelung in den AGB eines Wohnraummietvertrags dahingehend, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt, ist unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs dem Mieter auferlegt. Es reicht demzufolge auch unter Berücksichtigung der vom Senat in seiner Entscheidung zitierten EuGH-Rechtsprechung aus, wenn der Mieter die Mietzahlung rechtzeitig bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts entrichtet, d.h. die Überweisung vornimmt.

ZAP EN-Nr. 83/2017

ZAP F. 1, S. 114–114

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