1 Widerrufsrecht: Maklervertrag

Wer als Verbraucher über das Internet oder per Telefon einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragt, hat ein Widerrufsrecht (BGH, Urt. v. 7.7.2016 – I ZR 30/15 u. I ZR 68/15). In zwei gleich gelagerten Fällen entschied der BGH, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht auch für online oder telefonisch geschlossene Maklerverträge gilt. Für das tägliche Geschäft der Makler ist das nach dem Gesetz bestehende 14-tägige Widerrufsrecht ein enormer Risikofaktor. Wer eine Immobilie sucht, möchte die Informationen möglichst kurzfristig zur Verfügung haben. Ist der Maklervertrag geschlossen, möchte der Maklerkunde i.d.R. baldmöglichst ein ausführliches Exposé erhalten oder das Objekt besichtigen und nicht erst den Ablauf einer Widerrufsfrist abwarten. Widerruft der Maklerkunde aber nach Erhalt des Exposés oder nach durchgeführter Besichtigung, so hat der Makler ein erhebliches Problem. Mit dem Widerruf verliert er seinen Provisionsanspruch und muss ggf., sollte er nicht einen Alleinauftrag haben oder Unterstützung vom Eigentümer/Vermieter erfahren, zusehen, wie der Kunde seine Informationen für sich verwertet, den Kauf- oder Mietvertrag schließt und sich den Maklerlohn (jedenfalls bei fehlender Belehrung) erspart.

2 AGB: Unzulässige Widerrufsbelehrungen

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB muss der Händler dem Verbraucher Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen gehört z.B. bei Abonnement-Verträgen auch die Laufzeit des jeweiligen Vertrags. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Händler dem Verbraucher diese Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. In einem vor dem LG Berlin zu Dating-Portalen geführten Verfahren ging es darum, dass sich der Vertrag automatisch um sechs Monate verlängern sollte, sofern der Kunde nicht fristgerecht kündigte. Wie und bis wann der Kunde kündigen musste, damit keine automatische Vertragsverlängerung eintrat, ergab sich aus den AGB, auf die im Angebot nur verlinkt war. Das LG Berlin entschied (Urt. v. 30.6.2016 – 52 O 340/15), dass der Betreiber des Dating-Portals die Kunden vor dem Hintergrund der o.g. EGBGB-Regelungen unmittelbar vor Vertragsabschluss klar und verständlich über die Kündigungsmöglichkeiten hätte informieren müssen. Es genüge nicht, dass der Portalbetreiber lediglich einen Link zu den AGB veröffentlicht. Solche Informationen seien bei dem Angebot auf der Webseite bereit zu stellen. Somit sei die Webseiten-Gestaltung intransparent. Der Portalbetreiber hatte ferner keine unter einem gesonderten Punkt "Widerrufsbelehrung" enthaltende entsprechende Belehrung vorgesehen, vielmehr war die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung unter einem Link mit der Aufschrift "AGB" abrufbar. Auch eine solche Webseiten-Gestaltung wertete das LG Berlin als unzulässig. Die Widerrufsbelehrung dürfe nicht mit Informationen zum Vertragsschluss oder anderen Regelungen vermischt werden, da auch dies intransparent sei.

3 Widerrufsrecht: Artikel aus den Bereichen Hygiene/Gesundheitsschutz

Nach § 312g Abs. 1 BGB steht Verbrauchern bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. § 312g Abs. 2 S. 1 BGB nennt Vertragsarten, bei denen kein Widerrufsrecht besteht. Nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. In welchen Fallkonstellationen ein Widerrufsrecht aus solchen Gründen nicht besteht, wurde bislang von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. In einem Urteil (14.9.2016 – 12 O 357/15) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie einen WC-Deckel im Internet erwerben und bei der Bestellung zusätzlich eine Nano-Beschichtung auswählen können. In seinem (i.Ü. zu dem weiteren Ausnahmebestand der Kundenspezifikation gem. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) ergangenen Urteil hat das LG festgestellt, dass unter den Begriff des versiegelten Hygieneartikels i.S.d. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nur solche Produkte fallen, die durch eine Reinigung und Desinfektion nicht wieder verkehrsfähig gemacht werden können. WC-Sitze könnten jedoch gereinigt und desinfiziert werden, so dass bei dem Erwerb von WC-Sitzen ein Widerrufsrecht bestehe. In einem Parallel-Fall ging es um die Lieferung von Erotikartikeln. In erster Instanz hatte das LG Bochum (Urt. v. 10.2.2015 – 12 O 202/14) entschieden, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht. Diese Sichtweise hat das OLG Hamm (Urt. v. 22.11.2016 – 4 U 65/16) bestätigt. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm ergibt sich, dass aus der Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechtes in solchen Fallkonstellationen sprechen. Der Verbraucherschutz, insbesondere der Gesundheitsschutz, dürfe nach Ansicht des OLG Hamm nur dann gewähr...

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