Der Bundesrat einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem die Grundstücksbewertung reformiert und damit eine "rechtssichere, zeitgemäße und verwaltungsökonomische Bemessungsgrundlage" für die Grundsteuer geschaffen werden soll. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (vgl. BT-Drucks 18/10753) zielt darauf ab, die Grundsteuer als verlässliche kommunale Einnahmequelle auch in Zukunft dauerhaft zu gewährleisten, so die Begründung der Länderkammer.

Deshalb soll das bisherige System der Einheitswerte, die zum Teil noch nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 festgestellt worden sind, abgelöst werden. Die Ermittlung des Verkehrswertes wird nicht mehr angestrebt, vielmehr ist jetzt der Kostenwert das neue Bewertungsziel. "Dieser Kostenwert bildet den Investitionsaufwand für die Immobilie ab. Die Höhe des Investitionsvolumens dient als Indikator für die durch das Grundstück vermittelte Leistungsfähigkeit", wird erläutert. Das neue Bewertungsverfahren soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Dazu sollen programmtechnische Verbindungen zu Daten anderer Behörden wie Kataster- und Grundbuchämtern geschaffen werden. In der Land- und Forstwirtschaft soll das neue Verfahren nicht gelten. Bewertungsziel im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bleibe weiterhin der Ertragswert, heißt es im Entwurf.

Grund für den jetzigen Vorstoß der Länder ist die Sorge, dass es zu einem Ausfall der Grundsteuer kommen könnte, wenn das Bundesverfassungsgericht aufgrund der dort anhängigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung feststellen würde. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stellt die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Das Aufkommen habe 2013 bundesweit 11,024 Mrd. Euro (ohne Stadtstaaten) betragen, heißt es im Entwurf.

Zudem wollen die Länder das Grundgesetz ändern. Sie wollen dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer übertragen. Dies sieht ein weiterer Gesetzentwurf des Bundesrats zur Änderung des Art. 105 GG vor (vgl. BT-Drucks 18/10751). Wie der Bundesrat erläutert, wollen die Länder die Bundesgesetzgebungskompetenz ausdrücklich in der Verfassung festschreiben, weil derzeit teilweise angezweifelt werde, dass dem Bund für die Materie die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zustehe. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei wünschenswert, um die Vollzugs- und Befolgungskosten in Grenzen zu halten. Mit der Änderung des Grundgesetzes werde diese Kompetenz ausdrücklich übertragen. Die Länder sollen aber nach dem Willen des Bundesrats die Kompetenz zur Festlegung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer erhalten.

[Quelle: Bundesrat]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge