Wie sich aus dem Zusammenspiel der §§ 202a, 212, 243 Abs. 4 S. 1, 257c Abs. 3 S. 1, 273 Abs. 1a StPO ergibt, ist für die Bestimmung der mitteilungspflichtigen Umstände zwischen Inhalt, Ablauf und Ergebnis von Verständigungsgesprächen zu unterscheiden. Nach § 243 Abs. 4 S. 1 ist der wesentliche Inhalt von Verständigungsgesprächen mitzuteilen, was auch bei erfolglosen Gesprächen gilt (BGH NStZ 2014, 416; NStZ-RR 2014, 315). Die schlichte Mitteilung, es habe Gespräche gegeben, genügt nicht.

aa) Inhalt der Gespräche

Mitteilungspflichtige Umstände sind hiernach:

  • Die von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertretenen Standpunkte einschließlich deren Zustimmung oder Ablehnung einer Verständigung, wobei ein Schweigen des Verteidigers zu einem Verständigungsvorschlag des Gerichts aber weder dokumentiert noch mitgeteilt werden muss (BGH NStZ 2015, 48);
  • der Verständigungsvorschlag des Gerichts einschließlich der Vorstellungen zu den sog. urteilsbegleitenden Beschlüssen nach §§ 268a, 268b StPO;
  • die hierzu abgegebenen Erklärungen der Gesprächsteilnehmer, wozu auch die geäußerte Straferwartung der Staatsanwaltschaft gehört (BGHSt 59, 252 = NJW 2014, 2514 = StRR 2014, 493 [Hillenbrand]).

bb) Initiative zum Gespräch

Umstritten ist allerdings, ob mitgeteilt werden muss, vom wem die Initiative zu den Erörterungen ausgegangen ist. Der 1. Senat des BGH hatte dies zunächst verlangt (NStZ 2014, 416), sieht aber nunmehr unter Aufgabe dieser Rechtsprechung von der Erforderlichkeit dieser Mitteilung ab (BGH NStZ 2015, 293 = StRR 2015, 138 [Deutscher]; NStZ 2015, 416). Diese Frage gehöre nicht zum mitteilungsbedürftigen Inhalt der Gespräche, sondern zu deren Ablauf (ebenso Deutscher StRR 2014, 288, 291).

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