(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.9.2015 – L 2 SO 537/14) • Ein volljähriger behinderter Hilfeempfänger, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, hat keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft im Haus der Eltern, wenn es zwischen ihm, vertreten durch seinen Ergänzungsbetreuer, und seinen Eltern zwar einen abgeschlossenen Mietvertrag gibt, dieser aber als Scheingeschäft zu bewerten ist, weil es an einem ernsthaften Mietverlangen mangelt. Hinweis: Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Argumentation der Mutter des Klägers deutlich, dass der eigentliche Schuldner von Anfang an der Beklagte und nicht ihr behinderter Sohn, der Kläger sein sollte. Der Mietvertrag ist nur zu dem Zweck geschlossen worden, eine Einstandspflicht des Beklagten zu begründen. Soweit die Mutter meint, dass von einem ernstlichen Mietverlangen gesprochen werden könne, hält der Senat dem entgegen, dass nicht jedes ernstliche Geldverlangen auch ein ernstliches Mietzinsverlangen ist. Denn der Kläger selber ist hier keiner Zahlungsverpflichtung ausgesetzt, so dass die wesentlichen Vertragsinhalte eines Mietvertrags nach § 535 BGB nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen werden indes von den Gerichten sehr genau zu prüfen sein. So bewertet das LSG Baden-Württemberg auch den Umstand, dass die Eltern während eines Zeitraums von drei Jahren nicht versucht haben, ihren Sohn ernstlich an die Erfüllung seiner Pflichten aus dem angeblichen Mietvertrag anzuhalten, bspw. durch das Setzen einer Zahlungsfrist oder die Androhung einer Kündigung.

ZAP EN-Nr. 118/2016

ZAP 3/2016, S. 115 – 115

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge