(OLG Schleswig, Urt. v. 7.12.2015 – 6 U 54/13) • Eine Urheberrechtsverletzung begeht insb. auch, wer ein Werk öffentlich wiedergibt, ohne sich als Veranstalter i.S.v. § 13b UrhWG auf eine vorherige Einwilligung der Verwertungsgesellschaft stützen zu können. Eine Stadt ist im Zusammenhang mit einem Volksfest (hier: "Kieler Woche") nicht Veranstalterin oder Mitveranstalterin im urheberrechtlichen Sinne und deshalb der GEMA nicht zur Gebührenzahlung verpflichtet, soweit sie zwar den Veranstaltungsraum zur Verfügung stellt, aber keinen maßgebenden Einfluss auf die einzelnen öffentlichen Darbietungen mit Live-Musik und Tonträgerwidergabe hat. Auch ein pauschaler Schadensersatzanspruch der GEMA gegen die Stadt wegen der Verletzung von Urheberrechten im Stadtgebiet kommt dann nicht in Betracht.

ZAP EN-Nr. 114/2016

ZAP 3/2016, S. 114 – 114

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge