(LSG Bayern, Beschl. v. 21.10.2015 – L 15 RF 38/15) • Für den Ersatz von Aufwendungen für die Begleitung zum Gerichtstermin durch den Ehegatten ist zwar kein Nachweis darüber erforderlich, dass der begleitende Ehegatte selbst bare Auslagen zu tragen hatte und ein Geldfluss zwischen den Ehegatten stattgefunden hat; gleichwohl müssen dem begleitenden Ehegatten für die Begleitung tatsächlich, d.h. im Vollbeweis zu erbringende Kosten entstanden sein, die sich am Gesichtspunkt ihrer objektiven Notwendigkeit messen lassen und damit zugleich auf den finanziellen Aufwand begrenzt sind, der bei einer An- und Abreise zum Termin mittels einer Taxifahrt entstünde. Hinweis: Der Senat erneuert damit den Grundsatz, dass die §§ 19, 22 JVEG bei Begleitung durch den Ehegatten keine Anwendung finden und dennoch ein Ersatz für dessen Verdienstausfall möglich bleibt (vgl. Beschl. v. 9.12.2014 – L 15 SF 313/14).

ZAP EN-Nr. 129/2016

ZAP 3/2016, S. 118 – 118

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