OLG Köln (Beschl. v. 10.1.2005 – 16 U 70/04) verweist einen Rechtsstreit, in dem die Klägerin unter Berufung auf § 315 Abs. 3 BGB und hilfsweise auf die §§ 19, 20 GWB Erstattung von unter Vorbehalt gezahlten Flughafenbenutzungsentgelten verlangt hatte, entsprechend § 281 ZPO an den Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Versuche, Streitigkeiten um die Lieferung von Energie ein kartellrechtliches Gepräge zu verleihen, sind indessen regelmäßig wenig erfolgversprechend. Nimmt eine niedersächsische Gemeinde ein Energieversorgungsunternehmen auf Auskunft bzgl. Anlagen eines Stromverteilungsnetzes in Anspruch, wobei sie ihre Klage auf § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG i.V.m. § 242 BGB stützt, ist das Landgericht am Sitz des Energieversorgungsunternehmens örtlich zuständig, denn es handelt sich nicht um eine Kartellsache i.S.d. § 87 GWB (OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2014 – 4 AR 35/14). Die Entscheidung eines Rechtsstreits, in dem der Kunde eines Gaslieferanten geklärt sehen will, ob dieser bei einer Preiserhöhung sein Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB wirksam ausgeübt hat, hängt nicht von der Klärung einer kartellrechtlichen Vorfrage nach dem GWB ab (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.7.2010 – 14 UH 12/10). Auch die Parteieigenschaft ist dabei ohne Bedeutung: Für die Klage eines Gasversorgungsunternehmens gegen einen Kunden, der die Bezahlung von Gasrechnungen aus einem Gaslieferungsvertrag mit der Begründung verweigert, die in den vergangenen Jahren vorgenommenen Preiserhöhungen seien nicht wirksam vereinbart, jedenfalls aber unbillig i.S.d. § 315 BGB, besteht keine Spezialzuständigkeit des Landgerichts nach § 87 GWB (OLG München, Beschl. v. 15.5.2009 – AR (K) 7/09; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2010 – W (Kart) 8/10; AG Neustadt (Rübenberge), Urt. v. 6.10.2010 – 41 C 11/10). Der BGH (Beschl. v. 20.8.2007 – X ARZ 247/07) billigt die Auffassung des OLG Nürnberg, § 106 EnWG gebiete eine Parallelität der Zuständigkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem Energiewirtschaftsgesetz (vgl. § 130 Abs. 3 GWB). Folgerichtig wird in den genannten Entscheidungen auch eine Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 102 EnWG verneint und auf die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften verwiesen. Insbesondere sei die danach gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts weder durch § 102 EnWG noch durch § 87 GWB ausgeschlossen (LG Detmold, Urt. v. 30.3.2011 – 10 S 185/10). Unter § 102 EnWG fällt ebenso wenig ein Rechtsstreit, in dem der Netzbetreiber Zutritt zur Verbrauchsstätte begehrt, um die Stromversorgung einstellen zu können (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.4.2008 – 21 AR 14/08).

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