Wer als Rechtsanwalt Betreiber von Onlineshops berät, sollte die neue Online-Plattform der EU zur alternativen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gem. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) kennen. Auf sie muss der Betreiber nämlich seit dem 9. Januar auf seiner Webseite hinweisen, ansonsten setzt er sich dem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus. Etwas kurios ist, dass diese Plattform zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten noch gar nicht errichtet ist; sie wird voraussichtlich erst ab Mitte Februar für Verbraucher und Unternehmer zugänglich sein. Gleichwohl sind Wettbewerbsrechtler der Auffassung, dass die Hinweispflicht der Onlineanbieter davon unberührt bleibt, da die Webseite der Plattform bereits existiert. Die EU-Verordnung schreibt vor, dass eine Verlinkung auf die neue Streitschlichtungsstelle "an leicht zugänglicher Stelle" auf der Webseite des Onlineshop-Betreibers anzubringen ist.

Die sog. OS-Plattform soll dazu dienen, Streitigkeiten bei Online-Käufen schneller und kostengünstiger beizulegen. Vorgesehen ist folgender Ablauf: Ein Verbraucher, der bei einem Online-Kauf auf ein Problem stößt, kann über die OS-Plattform eine Beschwerde in der Sprache seiner Wahl einreichen. Der Unternehmer wird dann durch die OS-Plattform darüber informiert, dass eine Beschwerde gegen ihn eingegangen ist. Der Verbraucher und der Unternehmer vereinbaren anschließend, von welcher nationalen Einrichtung der alternativen Streitbeilegung die Streitigkeit bearbeitet werden soll. Der ausgewählten Einrichtung werden daraufhin die Einzelheiten der Streitigkeit übermittelt.

[Quelle: BRAK]

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