(LSG NRW, Urt. v. 26.11.2014 – L 8 R 573/12) • Ein Intensivpfleger ist nicht selbständig tätig, wenn er vollständig in die organisatorischen Abläufe der Intensivstationen eingegliedert ist, die sich am Wohl des schwerstkranken Patienten orientieren müssen und schon von daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterliegen. Infolgedessen kann dann auch eine gegenüber angestellten Pflegekräften größere Freiheit hinsichtlich der Auswahl der zu pflegenden Patienten, der Einhaltung eines (höheren) Pflegequalitätsstandards nicht geeignet sind, eine weitgehende Weisungsfreiheit zu begründen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sind. Ebenso fehlt bei einer nicht anhand der persönlichen Leistungserbringung orientierten Vergütung das unternehmertypische wirtschaftliche Risiko. Hinweis: Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr (vgl. zuvor etwa LSG Bayern, Beschl. v. 28.5.2013 – L 5 R 863/12 – zum OP-Pfleger) wie schwierig der sozialversicherungsrechtliche Status von "freiem" Klinikpersonal, mit deren Hilfe zunehmend in deutschen Krankenhäusern Belastungsspitzen im Pflegebereich aufgefangen werden sollen, zu bestimmen ist, obwohl gerade auch der Gesetzgeber ausdrücklich in § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI formuliert hat, dass in der Krankenpflege tätige Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen selbständig sein können. Entscheidend dürfte dabei aber für im Krankenhaus tätiges Pflegepersonal v.a. sein, ob sich die Tätigkeit des freien Personals tatsächlich von der beim Klinikträger angestellten Pflegkräften wesentlich unterscheidet, ob ein eigenes Haftungsrisiko (nebst korrespondierendem Versicherungsschutz) getragen werden muss und ggf. ob gegenüber dem Patienten als eigenständiger Leistungsträger aufgetreten und (Pflege-)Leistungen gesondert abgerechnet wird.

ZAP EN-Nr. 125/2015

ZAP 3/2015, S. 125 – 126

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