Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Krankenpfleger in der Intensivmedizin. Dienstleistungsangebot in der Pflegepersonalbörse. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Auf der Intensivstation eines Krankenhauses - ggfls befristet - eingesetzte Pflegekräfte, deren Tätigkeit auf der Grundlage der Buchung ihres auf der Internetplattform der Vermittlungsbörse für Pflegekräfte eingestellten Dienstleistungsangebots basiert, unterliegen als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.6.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)) über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 8.6.2009 bis zum 16.6.2009 wegen dessen Tätigkeit als Krankenpfleger auf der "Interdisziplinären Intensivstation" der Beigeladenen zu 1).

Der Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger und absolvierte erfolgreich die berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme "Pflegemanagement/Pflegedienstleitung einer stationären oder ambulanten Akten- und Altenpflegeeinrichtung" an der Berufsakademie für Altenpflege und Krankenpflege E (Zertifikat vom 29.4.2002). Seit dem 1.4.2004 ist er berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung "Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie" zu führen (Urkunde des Landrates des P Kreises vom 1.4.2004). Mit Zertifikat vom 17.3.2014 hat die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. dem Kläger die Weiterbildungsbezeichnung "Atmungstherapeut" verliehen.

Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um einen Träger verschiedener Gesundheitseinrichtungen im südwestlichen Raum des Bundesgebietes. Neben Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen unterhält sie am Standort S zur Sicherstellung der regionalen Versorgung der Bevölkerung das I-Klinikum S mit etwa 150 Betten, in dem u.a. eine Interdisziplinäre Intensivstation vorgehalten wird. Diese verfügt über sechs Betten, von denen im Regelfall vier von dem Fachbereich "Innere Medizin" der Klinik und zwei Betten von den operativen Fachbereichen genutzt werden. In dem Klinikalltag auf der interdisziplinären Intensivstation der Beigeladenen zu 1) ist gewährleistet, dass stets zwei Pflegekräfte anwesend sind, wobei eine dieser beiden Kräfte über ein Fachexamen oder eine mindestens langjährige Erfahrung verfügt. Im Falle eines auftretenden medizinischen Interventionserfordernisses rufen die Pflegekräfte einen Arzt herbei. Zudem erfolgen auf der Station zweimal täglich ärztliche Visiten, die gemeinsam mit dem dem jeweiligen Patienten zugewiesenen Intensivpfleger durchgeführt werden und bei denen die ärztlichen Behandlungs- und Therapieziele sowie pflegerischen Maßnahmen abgestimmt werden. Soweit es um nicht vorwiegend ärztliche Fragestellungen geht, erfolgen die Zielabstimmungen mit den Pflegekräften gemeinsam. Die Beigeladene zu 1) ist Mitglied des "QuMiK"-Klinikverbundes, dessen Aufgabe in der Weiterentwicklung der Qualität und des Managements in kommunalen Krankenhäusern liegt.

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12.3.2009 mit, er beabsichtige, ab Mai 2009 eine selbständige Tätigkeit als Krankenpfleger aufzunehmen. Er werde diese Tätigkeit hauptberuflich vorwiegend in stationären und ambulanten Einrichtungen ausüben. Mit bei der Beklagten am 20.4.2009 eingegangenem Schreiben vom 6.4.2009 beantragte er unter Vorlage eines Formularfragebogens die Freistellung von der Rentenversicherungspflicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Formularantrages Bezug genommen.

Ab Juni 2009 nahm der Kläger als registrierter Nutzer die Leistungen der Pflegepersonalbörse "I Vermittlungsdienst" in Anspruch und stellte auf der seinerzeit von dem Vermittlungsdienst betriebenen Internetplattform (www.pflegepersonalboerse.de) ein Dienstleistungsangebot mit der Tätigkeitsbezeichnung "Intensivpflegepersonal mit Fachexamen" für "alle Dienste (8.0 Std./Tag)" ein.

Die Beigeladene zu 1) buchte sodann den Kläger für den Zeitraum vom 8.6.2009 bis zum 21.6.2009 für eine Tätigkeit auf ihrer Intensivstation. Im Anschluss an die Übermittlung der Buchungsbestätigung stimmte der Kläger mit der Pflegedienstleitung der Beigeladenen zu 1) Einzelheiten der konkreten Einsatzplanung ab. In diesen, seiner Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) vorangegangenen Gesprächen stand es dem Kläger offen, seine individuellen zeitlichen Vorstellungen betreffend die von ihm avisierten Einsatzzeiten zu formulieren; zugleich skizzierte die Pflegedienstleitung der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich einzelner Einsatztage ihre Wunschvorstellungen. Nachdem der K...

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