(LAG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2014 – 2 Sa 317/14) • Jedenfalls, wenn sich die Abfindung in einem Sozialplan nach Einkommen und Betriebszugehörigkeit bestimmt, stellt die Festlegung eines absoluten Höchstbetrages füreine Abfindung (sog. Kappungsgrenze) keine Benachteiligung wegen des Alters dar. Durch eine Höchstbetragsregelung, die nicht nach dem Alter differenziert, werden Arbeitnehmer wegen ihres Lebensalters unmittelbar weder bevorzugt noch benachteiligt. Auch eine mittelbare Altersdiskriminierung liegt nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn von der Höchstbegrenzung typischerweise mehr ältere als jüngere Arbeitnehmer betroffen sind. Die älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbegrenzungsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren. Eine Höchstbetragsklausel benachteiligt ältere Arbeitnehmer nicht, sondern begrenzt vielmehr deren mit der Altersstaffelung verbundene Bevorzugung. Dies liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien.

ZAP EN-Nr. 124/2015

ZAP 3/2015, S. 125 – 125

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