(OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2014 – 2 U 133/14) • Im Falle einer Nachberechnung von Betriebskosten beginnt die Verjährung des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters von Gewerberäumen erst mit dem Schluss des Jahres, der auf die Erteilung der korrigierten Nebenkostenabrechnung und den Zugang dieser Abrechnung bei dem Mieter folgt. Daran ändert auch die vorbehaltlose Zahlung auf vorläufige Nebenkostenabrechnungen nichts. Hinweis: Im Falle der berechtigten Korrektur einer Nebenkostenabrechnung beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, der auf die Erteilung der korrigierten Nebenkostenabrechnung folgt. Möchte eine Vertragspartei dennoch sicher sein, dass weitere Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden können, so sollte hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

ZAP EN-Nr. 100/2015

ZAP 3/2015, S. 118 – 118

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