Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich – aber auch ausreichend – ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht (BGH NJW-RR 2011, 739). Hierfür ist entscheidend, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (BGH NZM 2011, 495 = WuM 2011, 582). Anstelle des Grundstückseigentümers kann der Störer derjenige sein, der zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen verpflichtet ist; die Sicherungspflicht folgt aus der Herrschaft und der Verantwortlichkeit für die Gefahrenlage (LG Saarbrücken ZWE 2014, 361 = MietRB 2014, 240 = IMR 2014, 338).

 

Hinweise:

Mit der Veräußerung geht die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer auf den Erwerber über und zwar bereits vor Vollendung des Eigentumswechsels dann, wenn der Veräußerer jede Herrschaftsmacht aufgegeben hat und der Erwerber den Besitz erhalten hat und die Nutzungen zieht (Büttner in: Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn. 58 m.w.N.).

Durch Dereliktion kann sich der Eigentümer nicht seiner Verantwortlichkeit als Zustandsstörer entziehen (BGH NJW 1990, 2058 = ZMR 1990, 328).

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