(OLG Dresden, Urt. v. 30.8.2023 – 5 U 547/23) • Sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlung wegen unterbliebener Abrechnung als auch der Anspruch auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens sind keine Entgeltforderungen i.S.v. §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB.
ZAP EN-Nr. 662/2023
ZAP F. 1, S. 1194–1194
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