Die Vermutungsgrundlagen müssen prozessual von der Partei dargelegt und ggf. bewiesen werden, die sich auf die Vermutungswirkung berufen will. Das kann je nach konkreter Konstellation Mieter oder Vermieter sein. Im für die Praxis wichtigen Mieterhöhungsprozess ist es für den Fall, dass der Vermieter als Klagepartei seine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründet und zu einem Mietzins gelangt, der denjenigen des Mietspiegels übertrifft, erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Mieter als Beklagtenpartei darlegt, dass ein qualifizierter Mietspiegel existiert, der für die konkrete Wohnung Anwendung findet und das Mieterhöhungsverlangen nicht (vollständig) rechtfertigt. Es ist sodann Sache des Vermieters, die schlüssig dargelegten Vermutungsgrundlagen substantiiert zu bestreiten (BGH, Urt. v. 6.11.2013 – VIII ZR 346/12, NZM 2014, 24). Erst wenn im Einzelfall ein solcher substantiierter Angriff gegen die Vermutungsgrundlagen vorliegt, muss das Tatgericht bei Vorliegen eines entsprechenden Beweisangebots über die in § 558d Abs. 3 BGB genannten Vermutungsgrundlagen Beweis erheben (BeckOGK/Fleindl, § 558d BGB Rn 36 f.).

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