Rz. 3
Nach der Intention des Gesetzgebers ist die Vermutungswirkung des qualifizierten Mietspiegels ein ganz wesentliches Instrument, die Mietentwicklung transparent zu machen und das Mieterhöhungsverlangen in gewisser Weise zu kanalisieren. Welche Mietvertragspartei auch immer meint, die Werte des qualifizierten Mietspiegels sein für die betreffende Wohnung nicht aussagekräftig, muss die Vermutung widerlegen (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 10.8.2010, 2-11 S 339/09, WuM 2010, 570), was nur im Zustimmungsrechtsstreit möglich ist. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung, die den Beweis des Gegenteils zulässt (§ 292 ZPO). Lediglich die Behauptung, bestimmte Daten im qualifizierten Mietspiegel würden nicht die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben, reicht nicht, um das Gericht zur Beweiserhebung, etwa durch Sachverständigengutachten zu veranlassen. Vielmehr muss die Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringen. Den Einwendungen des Mieters gegen die Wissenschaftlichkeit der Datenerhebung und Datenauswertung bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels ist nicht erst im Rahmen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 558d Abs. 3 nachzugehen, sondern bereits bei der Prüfung, ob die für das Eingreifen jener Vermutung erforderlichen Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 gegeben sind (BGH, Urteil v. 6.11.2013, VIII ZR 346/12, NZM 2014, 24). Gegebenenfalls muss sie sich hierzu mit der Dokumentation zur Erstellung des Mietspiegels auseinandersetzen (BGH, Urteil v. 21. 11. 2012, VIII ZR 46/12, GE 2013, 197). Erforderlich ist ein substanziierter Vortrag, aufgrund welcher konkreten Annahme der Schluss gerechtfertigt sei, die ortsübliche Vergleichsmiete se...