Zweck der Begründungspflicht ist, dem Mieter erste nachprüfbare Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu geben, sodass der Mieter innerhalb der Zustimmungsfrist des § 558b Abs. 1 BGB entscheiden kann, ob er zustimmt oder nicht (BGH, Urt. v. 29.4.2020 – VIII ZR 355/18, NZM 2020, 534). § 558a Abs. 2 BGB nennt vier mögliche Begründungsmittel, wobei die Aufzählung nicht enumerativ ist (BeckOGK/Fleindl, § 558a BGB Rn 33). Für die Praxis sind fast ausschließlich die Begründungsmöglichkeiten eines (qualifizierten) Mietspiegels und der Nennung von drei Vergleichswohnungen von Relevanz (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 und 4 BGB). Bloße inhaltliche Fehler, sog. Begründungsmängel führen nach ständiger Rspr. des BGH nicht zur formellen Unwirksamkeit und sind nur bei der materiellen Richtigkeit des Mieterhöhungsverlangens zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 11.7.2018 – VIII ZR 136/17, NZM 2018, 742).

 

Praxistipp:

Seit dem 1.7.2022 sind sämtliche Mietspiegel kostenfrei im Internet zu veröffentlichen, sodass für eine Begründung mit einer Einordnung in einen Mietspiegel selbiger dem Mieterhöhungsverlangen nicht mehr beigefügt werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.2021 – VIII ZR 167/20, NZM 2021, 926). Dies gilt nach h.M. auch dann, wenn der Mieter über keinen Internetanschluss verfügt (BeckOGK/Fleindl, § 558a BGB Rn 39 m.w.N.).

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