(OLG Dresden, Beschl. v. 14.8.2019 – 4 U 1486/19) • Dass der Text einer fettgedruckten Widerrufsbelehrung in einem fünfseitigen Versicherungsschein enthalten ist, steht einer drucktechnisch deutlichen Hervorhebung selbst dann nicht im Wege, wenn auch andere Über- und Nebenschriften in Fettdruck aufgenommen sind. Ist die Widerrufsbelehrung wirksam, kann bereits die jahrelange Prämienzahlung ausreichen, um bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrags zu begründen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europäischem Sekundärrecht kommt dann nicht in Betracht.
ZAP EN-Nr. 719/2019
ZAP F. 1, S. 1286–1286
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