(OLG Dresden, Urt. v. 30.7.2019 – 4 U 510/17) • Die durch eine ärztliche Dokumentation begründete Vermutung für ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild (hier: Arrythmia absoluta) kann auch durch die Behandlungsunterlagen selbst (hier: EKG-Diagramme) wieder entkräftet werden. Wird ein Sachverständiger im Anschluss an sein Gutachten mündlich angehört und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert, ohne dass anschließend ein Schriftsatznachlass beantragt wird, kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen neuen Vorbringens regelmäßig nicht in Betracht. Hinweis: Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig die (auch vorsorgliche) Beantragung von Schriftsatznachlass ist.

ZAP EN-Nr. 725/2019

ZAP F. 1, S. 1287–1287

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