Da die in § 11 Abs. 2 S. 2 RVG geregelte Anhörung des Antragsgegners Ausdruck der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist, obliegt die Anhörung dem Gericht. Somit hat das Gericht eine eigene Verpflichtung, die aktuelle Anschrift des Antragsgegners zu ermitteln (VG Hannover a.a.O.; OLG Hamburg MDR 1976, 324; LG Braunschweig Rpfleger 2012, 568 für die Zustellung im Zwangsversteigerungsverfahren). Dieser prozessualen Pflicht kann das mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Gericht nur genügen, wenn es die aktuelle Anschrift, unter der der Antragsgegner erreichbar ist, durch Einholung von Auskünften bei Behörden oder Privatpersonen oder durch Einsichtnahme in Register ermittelt oder zumindest entsprechende Ermittlungsversuche anstellt. Diese prozessuale Verpflichtung des Gerichts kann nach der zutreffenden Auffassung des VG Hannover (a.a.O.) nicht auf den Antragsteller verlagert werden. Denn das Gericht hat im Vergütungsfestsetzungsverfahren dem Antragsgegner die Möglichkeit zu einer vorherigen Stellungnahme auch dann offenzuhalten, wenn der Antragsteller die Anschrift des Antragsgegners nicht kennt (OLG Hamburg MDR 1976, 324).

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