(BGH, Urt. v. 29.8.2017 – XI ZR 318/16) • Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt schon in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind. Umso mehr gilt dies, wenn die deutlich in Textform auf mehrere Darlehensverträge bezogene Widerrufsbelehrung über die Widerruflichkeit von Willenserklärungen unterrichtet, die in verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegt sind. Hinweis: Auch das OLG Nürnberg hat in seinem Urt. v. 10.1.2012 – 14 U 1314/11 – deutlich gemacht, dass für zusammengehörige, wenn auch in getrennten Formularen niedergelegte Erklärungen eines Drittsicherungsgebers eine einheitliche Widerrufsbelehrung erteilt werden kann. Nach Auffassung des BGH war die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung hier auch nicht durch das Vorhandensein eines weißen Feldes hinter der Angabe „zwei Wochen“ geschmälert (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2016 – XI ZR 309/15).

ZAP EN-Nr. 717/2017

ZAP F. 1, S. 1289–1289

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