Im Wohnungseigentumsrecht hat nach § 28 Abs. 3 WEG der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Nach der Rechtsprechung muss der Verwalter spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Abrechnung erstellen und den Eigentümern vorlegen (Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl. 2017, § 28 Rn 30). Im Mietrecht können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter auch Betriebskosten trägt, § 556 Abs. 1 S. 1 BGB. Besteht eine solche Vereinbarung, muss der Vermieter nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB jährlich über die Vorauszahlungen für Betriebskosten abrechnen. Nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

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