(OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016 – 17 U 165/15) • Ein in einem Unternehmensdarlehensvertrag im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des bisherigen Kreditengagement formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt ist, da es nicht als laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung oder einer rechtlich nicht geregelten zusätzlichen Sonderleistung anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168; v. 16.2.2016 – XI ZR 454/14, ZAP EN-Nr. 364/2016 = ZIP 2016, 810) zwar als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen, stellt aber auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar und hält damit auch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Hinweis: Erst kürzlich hat neben dem OLG Celle (Urt. v. 2.12.2015 – 3 U 113/15) auch der 3. Senat des OLG Frankfurt (Urt. v. 25.2.2016 – 3 U 110/15, ZAP EN-Nr. 474/2016 = ZIP 2016, 1158) zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren in AGB gegenüber Unternehmern aber mit genau umgekehrten Vorzeichen entschieden, so dass bis zu einer abschließenden Klärung durch den BGH einstweilen offen bleibt, ob seine für den formularmäßigen Verbraucherdarlehensvertrag geltende Unwirksamkeitsentscheidung vom 13.5.2014 (XI ZR 170/13, ZIP 2014, 1369) auf den Unternehmensdarlehensvertrag übertragbar ist oder hierbei, wie etwa bzgl. Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230), zwischen Verbraucher und Unternehmen differenziert werden kann bzw. muss (vgl. zum – zulässigen – Bearbeitungsentgelt bei KfW-Förderdarlehen BGH, Urt. v. 5.7.2016 – XI ZR 101/16, ZAP EN-Nr. 664/2016).

ZAP EN-Nr. 836/2016

ZAP F. 1, S. 1277–1277

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