Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmerdarlehen: Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für ein Darlehen in Höhe von rund 50.000 EUR ist als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen.

2. Ein in einem Unternehmensdarlehensvertrag im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des bisherigen Kreditengagements formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt stellt auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar und hält der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 307, 488, 812

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.08.2015; Aktenzeichen 2-18 O 435/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.08.2015 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main (Az.: 2-18 O 435/14) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die beklagte Bank auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit zwei Kreditverträgen in Anspruch genommen hat.

Der Kläger ist Initiator der "A-Gruppe", die in Stadt1 größere Wohnungsbestände im Eigentum hält, vermietet, verwaltet und sonstige Dienstleistungen mit Immobilienbezug anbietet und die im Jahr 2005/2006 in die Krise geriet. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit auf eine Umstrukturierung der bestehenden Finanzierungen.

Im Rahmen dessen schlossen die Parteien am 02.01.2006 einen Darlehensvertrag über insgesamt 20.380.000,00 EUR, aufgeteilt in drei Einzeldarlehen, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Kläger das Darlehen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erhielt. Unter Ziffer 2.3 des Vertrages wurde ein Bearbeitungsentgelt für das erste Einzeldarlehen in Höhe von 50.950,00 EUR (entspricht 0,25 % der Darlehenssumme) festgelegt (Anlage K 1, Anlagenband).

Mit Vertrag vom 13.07./21.07.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger "im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit" ein weiteres Darlehen über 19 Mio. EUR, aufgeteilt in drei Einzeldarlehen. Auf Seite 5 ist ein Bearbeitungsentgelt von 142.500,00 EUR (entspricht 0,75 % von 19 Mio. EUR) festgelegt, wobei der Betrag von 142.500,00 EUR handschriftlich gestrichen und mit den Worten "bisher 0,75 %" und darunter "0,25 %" versehen ist (Anlage K 2, Anlagenband).

Welche Beträge auf die Bearbeitungsentgelte gezahlt wurden, steht zwischen den Parteien im Streit.

Im Dezember 2012 trat der Kläger an die Beklagte hinsichtlich einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens vom 02.01.2006 heran. Die Parteien trafen eine Aufhebungsabrede, durch die sich der Kläger verpflichtete, neben dem Darlehenskapital eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie ein Bearbeitungsentgelt von 150,00 EUR zu zahlen (Anlage B 2, Anlagenband).

Mit der vorliegenden, am 17.12.2014 eingereichten Klage hat der Kläger die Rückzahlung der in den Verträgen ausgewiesenen Bearbeitungsentgelte von 193.450,00 EUR (= 50.950,00 EUR + 142.500,00 EUR) nebst Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen verlangt.

Der Kläger hat behauptet, es handle sich bei den streitgegenständlichen Vertragsklauseln um eine für Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel. Immer dann, wenn die Beklagte ein Darlehen in mehrere Tranchen aufgespalten habe, um die Konditionen für Teilbeträge unterschiedlich zu regeln, sei das vorliegende Muster zum Einsatz gekommen. Insoweit sei auf den Vertrag vom 02.01.2006 mit der A. gesellschaft mbH & Co. KG gemäß Anlage K 3 (Anlagenband) zu verweisen. Die Klauseln seien auch von der Beklagten vorgegeben und nicht verhandelt worden. Sie seien nicht verhandelbar gewesen.

Bei der handschriftlichen Streichung im zweiten Vertrag habe es sich um einen internen Vermerk eines Mitarbeiters des Klägers gehandelt, der die Vereinbarung unberührt gelassen habe.

Der Kläger war der Ansicht, es lägen formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte vor, die gemäß § 307 BGB unwirksam seien, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligten. Es sei ohne Bedeutung, dass kein Verbraucherkredit vorliege. Es streite ein Anscheinsbeweis dafür, dass es sich um eine AGB-Klausel handele, nachdem ein typischer Geschäftsvorgang der Beklagten vorliege. Die Klausel benachteilige den Kläger unangemessen, weil das Bearbeitungsentgelt den vorvertraglichen Aufwand, den die Beklagte im Eigeninteresse tätige, abdecke.

Verjährung sei angesichts der bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht eingetreten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 193.450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Teilbetrag in Höhe vo...

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