(OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016 – 16 U 233/15) • Der private Inhaber eines Facebook-Kontos, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Persönlichkeitsrechtsverletzende Postings auf einem Facebook-Account können bei sorglosem Umgang des Kontoinhabers mit dem Passwort diesem zugerechnet werden. Hinweis: Die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts beurteilt sich bei dessen rechtsverletzender Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. Halzband-Entscheidung (v. 11.3.2009 – I ZR 114/06) für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat. Der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, nach der jedenfalls der Account-Nutzer, der mit seinen Zugangsdaten sorglos umgeht, für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf dem Account getätigt werden, haftet. Um ein sorgloses Umgehen handelt es sich nicht nur bei Weitergabe oder unzureichenden Schutzmaßnahmen des eigenen Passwortes, sondern auch dann, wenn der Account-Inhaber nicht darauf achtet, sich nach der Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen oder Fremdcomputer benutzt, ohne zu kontrollieren, ob die automatische Merkfunktion aktiviert ist, die den nächsten Login ohne Eingabe des Passwortes ermöglicht. Nach den allgemeinen Nutzungsbedingungen von Facebook darf der Nutzer das Passwort nicht weitergeben und keine andere Person auf das Konto zugreifen lassen oder keine anderweitigen Handlungen durchführen, die die Sicherheit seines Kontos gefährden können. Daher ist das Weitergeben der Zugangsdaten zu unterlassen, darüber hinaus sollten die Nutzer stets daran denken, sich auszuloggen, wenn sie ihren Facebook-Account über fremde Endgeräte benutzen.

ZAP EN-Nr. 830/2016

ZAP F. 1, S. 1275–1276

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