Der BGH schafft Klarheit in der praktischen Anwendung der Vorschriften über das Ablehnungsrecht. Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt. Nach erfolgter Ablehnung kann die ablehnende Partei daher ohne Risiko am weiteren Verfahren teilnehmen. Tut sie dies hingegen nicht, sind die mit der Untätigkeit einhergehenden allgemeinen verfahrensrechtlichen Nachteile zu erwarten.

Im Ergebnis hat der BGH die Rechtsbeschwerde im Übrigen gleichwohl zurückgewiesen. Zwar habe das Amtsgericht seinen Hinweis in der mündlichen Verhandlung etwas ungeschickt wie einen "Rat" an den Kläger formuliert. Es habe sich bei verständiger Würdigung jedoch noch im Rahmen seiner materiellen Prozessleitungspflicht gehalten.

Bearbeiter: RiAG Dr. Uwe Grohmann, Hamburg und Ri’in Dr. Nancy Grohmann, Norderstedt

ZAP F. 13, S. 1301–1302

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