Seit den Apollo-Optik-Entscheidungen (v. 20.5.2003 BB 2003, 2254) steht fest, dass im Rahmen eines Franchisevertrags eine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund nicht vereinbart werden kann, da eine solche Regelung gegen das gesetzliche Wertungsmodell des § 314 Abs. 1 BGB verstößt. Entsprechend sind auch sog. Sonderkündigungsrechte zu behandeln, d.h. wenn diese zu einer vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrags führen, müssen gleichwohl die Voraussetzungen des § 314 Abs. 1 BGB gegeben sein.

Ist die Ausübung eines solchen Sonderkündigungsrechts zugleich davon abhängig, dass mit dem Franchisenehmer vereinbarte Absatzziele nicht erreicht wurden, so führt allein das Nichterreichen des Absatzzieles nicht dazu, dass der Franchisegeber zur Erklärung der fristlosen Kündigung berechtigt ist. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung vor Ausspruch der Kündigung ausdrücklich festzustellen, dass der Franchisenehmer insoweit seiner sog. Bemühenspflicht nicht nachgekommen ist (BGH, Urt. v. 13.7.2004 – KZR 10/03, GRUR Int. 2005, 152 – Citroën). Allerdings muss nicht unbedingt, damit eine fristlose Kündigung i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB erklärt werden kann, ein wichtiger Grund vorliegen; auch eine Mehrzahl von Gründen – die jeweils für sich genommen keinen wichtigen Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB darstellen – kann sich nach und nach zu einem wichtigen Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB verdichten, wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 3.10.1984 (NJW 1985, 1874 – m. Anm. Böhner NJW 1985, 2811) festgestellt hat. Eines ist allerdings zu beachten: Auf der Grundlage der Entscheidung des KG vom 21.11.1997 (BB 1998, 607 – Burger King) ist eine fristlose Kündigung eines Franchisevertrags nur als "ultima ratio" möglich; dabei gilt dieser Grundsatz gleichermaßen für eine erklärte fristlose Kündigung des Franchisegebers wie umgekehrt des Franchisenehmers (insgesamt dazu Flohr DStR 2004, 93).

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