Der Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauch oder unzulässiger Rechtsausübung kommt nach dem Urteil des BGH vom 16.3.2016 (VIII ZR 146/15) nur ausnahmsweise in Betracht – entweder bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Franchisegebers oder einem schikanösen Verhalten des Franchisenehmers (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf ZVertriebsR 2014, 238). Ansonsten bleibt es dem freien Willen des Franchisenehmers überlassen, ob, wann (innerhalb der Widerrufsfrist) und aus welchem Grund er den Widerruf seiner auf Abschluss des Franchise-Vertrags gerichteten Willenserklärung erklärt. Dabei bedarf der Widerruf keiner Begründung. Eine solche ist auch nicht in § 355 Abs. 1 BGB vorgesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge