Die fristlose Kündigung ist gem. § 314 Abs. 3 BGB innerhalb angemessener Frist zu erklären. Die Angemessenheit dieser Frist wird allerdings nicht im Gesetz definiert. Insofern kann auf die Rechtsprechung zum Handelsvertreterrecht zurückgegriffen werden, da auch gegenüber einem Handelsvertreter die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags gem. § 89a HGB innerhalb angemessener Frist zu erklären ist. Hier hat die Rechtsprechung festgelegt, dass die Angemessenheit der Frist überschritten ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des wichtigen Grundes und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung ein zeitlicher Rahmen von mehr als zwei Monaten verstrichen ist (s. BGH ZVertriebsR 2012, 51).

Die Leitlinie für den Ausspruch einer solchen fristlosen Kündigung und auch die zu beachtende Kündigungsfrist war bislang die Entscheidung des KG vom 21.11.1997 (BB 1998, 607 [Burger King]). Danach waren vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung entsprechend deren Charakter als "ultima ratio" eine Interessenabwägung nach Art und Dauer des Vertragsverhältnisses, die Ausgestaltung der persönlichen und sachlichen Beziehungen, die bisherigen Leistungen des Franchisegebers und das Verhalten des Kündigenden zu berücksichtigen.

Nunmehr kommen die Grundsätze hinzu, die durch das Grundsatzurteil des BGH aufgestellt worden sind (Urt. v. 29.6.2011 – VIII ZR 212/08, ZVertriebsR 2012, 51 m. Anm. Flohr). Danach sind im Hinblick auf die Kündigungsfrist nicht die spezielle Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB und die insofern im Arbeitsrecht geltende zweiwöchige Ausschlussfrist zu berücksichtigen. Jedoch ist die angemessene Überlegungszeit, die zugestanden wird, i.d.R. kürzer als zwei Monate. Wird diese Zweimonatsfrist überschritten, so gibt nach Ansicht des BGH der Kündigende dadurch zu erkennen, dass er das Beanstanden des Ereignisses (wichtiger Grund) selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, als dass eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Festlaufzeit oder aber bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung des Franchisevertrags unzumutbar ist (umfassend Flohr ZVertriebsR 2012, 50 f.).

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