(BGH, Beschl. v. 26.4.2016 – VIII ZB 47/15) • Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt. Hinweis: Nach erfolgter Ablehnung kann die ablehnende Partei daher ohne Risiko am weiteren Verfahren teilnehmen. Tut sie dies hingegen nicht, sind die mit der Untätigkeit einhergehenden allgemeinen verfahrensrechtlichen Nachteile zu erwarten (s. ausführliche Besprechung Grohmann/Grohmann ZAP F. 13, S. 2167 – in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 841/2016

ZAP F. 1, S. 1279–1279

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