Die Bestellung nach § 408b StPO bezieht sich nur auf das Strafbefehlsverfahren und gilt nicht für die Hauptverhandlung (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.9.2014 – 1 Ws 126/14), ggf. kommt aber eine stillschweigende Bestellung in Betracht (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dass sich die Beiordnung nach § 408b StPO nur auf das Strafbefehlsverfahren und nicht auf eine Hauptverhandlung erstrecke, ändert aber nichts an einem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine ggf. durch seine Mitwirkung an einer Einstellung des Verfahrens entstandenen zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Dieser knüpft denklogisch nicht an eine Hauptverhandlung an (AG Tiergarten, Beschl. v. 1.9.2015 – (271 Cs) 234 Js 217/13 (167/13]).

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